Satzung der Wählergemeinschaft – Soziale Gemeinschaft Delbrück – SGD

§1 Name und Sitz
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen
– Soziale Gemeinschaft Delbrück –
Kurzbezeichnung: SGD
(2) Die Wählergemeinschaft – Soziale Gemeinschaft Delbrück – SGD
hat ihren Sitz in 33129 Delbrück
§ 2 Zweck
Der Zweck der Wählergemeinschaft SGD ist, als eine Vereinigung von Bürgerinnen und
Bürgern der Stadt Delbrück, ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen
Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung
mitzuwirken und dadurch das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach
demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes
aus.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Wählergemeinschaft SGD kann jeder Einwohner der Stadt Delbrück
einschließlich aller Ortsteile werden, der nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist und sich zu der
vorliegenden Satzung sowie den Zielen der Wählergemeinschaft SGD bekennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens
des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch eine Austrittserklärung
b) durch Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss
c) durch Tod
4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5. Aus der Wählergemeinschaft wird ausgeschlossen:
a) wer vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder
Ordnung der Wählergemeinschaft und/oder gegen ihre Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
d) wer das aktive Wahlrecht verliert.
Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch
Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der
Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem
Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss
zu entscheiden.
Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft
und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 4 Beiträge
Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch
(1) Abgaben der Mandatsträger und Abgaben der aktiven sachkundigen Bürger
(2) Spenden
Über die Höhe und Fälligkeit der Abgaben beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe der Wählergemeinschaft
Organe der Wählergemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der/die Fraktionsvorsitzende der SGD-Fraktion
ist geborenes Mitglied im Vorstand.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
Stellvertreter. Sie vertreten die Wählergemeinschaft – je einzeln – gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien und des Programmes der Wählergemeinschaft.
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
d) Jahresbericht / Entlastung des Vorstandes / Aufstellung der Kandidaten zur
Kommunalwahl
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar in der Zeit vom
1. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder
sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt
schriftlich mit der Ladungsfrist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter.
4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine
Niederschrift mit nachfolgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form und Einladung
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnisse der Abstimmungen (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der
Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel
geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Wahl zur
Aufstellung von Wahlbewerbern erfolgt immer in geheimer Abstimmung. Wahlen
werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im
ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang
stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei
Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder
Abstimmung durch Namensaufruf.
§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit die „Soziale Gemeinschaft Delbrück“ sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die
gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von
Wahlvorschlägen, zu beachten.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten,
müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann
behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§ 12 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann
beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck
einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten
anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines
Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann
über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschließt.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser
Mitgliederversammlung erschienen Stimmberechtigten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die
Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 13 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.06.2019 genehmigt.
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 17.06.2019 in Kraft.
1. Vorsitzende gez. Willlibald Haase
Die 1. Änderung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.05.2020
genehmigt und tritt somit mit ihrer Verabschiedung am 04.05.2020 in Kraft.
1. Vorsitzende

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